§ 31 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Gleichbehandlungskommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 30§ 31 K-LAO) einem Ausschuß - falls dies erforderlich ist, mehreren Ausschüssen - übertragen seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Jeder Ausschuß muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Den Vorsitz hat ein vom Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission damit betrauter Beamter des Amtes der Landesregierung zu führen. Die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden aus dem Kreise der im § 27 Abs. 2 lit. b bis e genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu bestellen. Der zuständige Berichterstatter gemäß § 27 Abs. 2 lit. f ist dem Ausschuss mit beratender Stimme beizuziehen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Die Gleichbehandlungskommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 30§ 31 K-LAO) einem Ausschuß - falls dies erforderlich ist, mehreren Ausschüssen - übertragen seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Jeder Ausschuß muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Den Vorsitz hat ein vom Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission damit betrauter Beamter des Amtes der Landesregierung zu führen. Die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden aus dem Kreise der im § 27 Abs. 2 lit. b bis e genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu bestellen. Der zuständige Berichterstatter gemäß § 27 Abs. 2 lit. f ist dem Ausschuss mit beratender Stimme beizuziehen.

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