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(2) Jeder Ausschuß muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Den Vorsitz hat ein vom Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission damit betrauter Beamter des Amtes der Landesregierung zu führen. Die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden aus dem Kreise der im § 27 Abs. 2 lit. b bis e genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu bestellen. Der zuständige Berichterstatter gemäß § 27 Abs. 2 lit. f ist dem Ausschuss mit beratender Stimme beizuziehen.
(2) Jeder Ausschuß muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Den Vorsitz hat ein vom Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission damit betrauter Beamter des Amtes der Landesregierung zu führen. Die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden aus dem Kreise der im § 27 Abs. 2 lit. b bis e genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu bestellen. Der zuständige Berichterstatter gemäß § 27 Abs. 2 lit. f ist dem Ausschuss mit beratender Stimme beizuziehen.