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Wahlvorstand
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu bestellenOö. Werden für Gruppen von Dienstnehmern getrennte Betriebsräte gewählt, so hat jede Gruppenversammlung einen Wahlvorstand zu bestellenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht § 36 zur Anwendung kommt, aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Diese müssen wahlberechtigte Dienstnehmer (§§ 6 und 7) sein. In Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich in den Wahlvorstand berufen werden; zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Für ein Mitglied aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder oder Angestellten einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich kann ein Ersatzmitglied aus dem gleichen Personenkreis berufen werden.
Wahlvorstand
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu bestellenOö. Werden für Gruppen von Dienstnehmern getrennte Betriebsräte gewählt, so hat jede Gruppenversammlung einen Wahlvorstand zu bestellenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht § 36 zur Anwendung kommt, aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Diese müssen wahlberechtigte Dienstnehmer (§§ 6 und 7) sein. In Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich in den Wahlvorstand berufen werden; zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Für ein Mitglied aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder oder Angestellten einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich kann ein Ersatzmitglied aus dem gleichen Personenkreis berufen werden.