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(1) Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl des Betriebsrates unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(2) Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.
(3) Kommt der Wahlvorstand den im AbsOö. 1 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)versammlung enthoben werdenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. In diesem Fall ist von dieser Versammlung gleichzeitig ein neuer Wahlvorstand zu wählen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.
(1) Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl des Betriebsrates unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(2) Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.
(3) Kommt der Wahlvorstand den im AbsOö. 1 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)versammlung enthoben werdenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. In diesem Fall ist von dieser Versammlung gleichzeitig ein neuer Wahlvorstand zu wählen. Dieser hat nach Prüfung der bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen von neuem beginnt.