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(2) Ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission ist im Auftrag der Kommission berechtigt, die betrieblichen Räume zu betreten, in die Unterlagen des Betriebes Einsicht zu nehmen und Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen anzufertigen.
(3) Ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission hat in Verfolgung der Aufgaben gemäß § 29 Abs. 1a bei seiner Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen.
(2) Ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission ist im Auftrag der Kommission berechtigt, die betrieblichen Räume zu betreten, in die Unterlagen des Betriebes Einsicht zu nehmen und Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen anzufertigen.
(3) Ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission hat in Verfolgung der Aufgaben gemäß § 29 Abs. 1a bei seiner Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen.