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Wählerliste
(1) Der Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er
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(2) Auf Grund der Feststellung nach AbsOö. 1 hat der Wahlvorstand binnen einer Woche nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 19) durch eine Woche zur Einsicht für alle wahlberechtigten Dienstnehmer aufzulegenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. Ort und Zeit der Auflegung sind in der Wahlkundmachung bekanntzugeben.
(3) Binnen einer Woche ab dem Anschlag der Wahlkundmachung kann jeder wahlberechtigte Dienstnehmer beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Sind die Einwendungen begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag berichtigt werden.
Wählerliste
(1) Der Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er
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(2) Auf Grund der Feststellung nach AbsOö. 1 hat der Wahlvorstand binnen einer Woche nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 19) durch eine Woche zur Einsicht für alle wahlberechtigten Dienstnehmer aufzulegenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. Ort und Zeit der Auflegung sind in der Wahlkundmachung bekanntzugeben.
(3) Binnen einer Woche ab dem Anschlag der Wahlkundmachung kann jeder wahlberechtigte Dienstnehmer beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Sind die Einwendungen begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag berichtigt werden.