§ 16 Oö. LB 1977 V (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977 (V)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 16

Wahltermin

(1) Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß die Stimmabgabe spätestens drei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung (Anschlag der Wahlkundmachung, § 19) abgeschlossen ist.

(2) Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu entscheiden, ob die Wahl an einem oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden soll, und die zur Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden festzusetzen LB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 16

Wahltermin

(1) Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß die Stimmabgabe spätestens drei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung (Anschlag der Wahlkundmachung, § 19) abgeschlossen ist.

(2) Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu entscheiden, ob die Wahl an einem oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden soll, und die zur Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden festzusetzen LB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten