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Wahlkundmachung
(1) Binnen einer Woche nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreibenOö.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
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(3) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinne des § 11 Abs. 1 anzuschlagen LB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.
Wahlkundmachung
(1) Binnen einer Woche nach seiner Bestellung hat der Wahlvorstand die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreibenOö.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
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(3) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinne des § 11 Abs. 1 anzuschlagen LB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.