§ 23 Oö. LB 1977 V (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 23

Wahlzeugen

(1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist berechtigt, dem Wahlvorstand für jeden Wahlort höchstens zwei Wahlzeugen zu bezeichnen, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Die Wahlzeugen haben sich spätestens bei Beginn der Wahlhandlung im Wahllokal einzufinden und dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Vollmacht vorzuweisen, die ihnen in ihrer Funktion als Wahlzeugen von der Wählergruppe ausgestellt wurde und die die Unterschrift des Vertreters des Wahlvorschlages der betreffenden Wählergruppe zu tragen hatLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Als Wahlzeugen können außer wahlberechtigten Dienstnehmern auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich namhaft gemacht werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 23

Wahlzeugen

(1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist berechtigt, dem Wahlvorstand für jeden Wahlort höchstens zwei Wahlzeugen zu bezeichnen, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu beobachten; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Die Wahlzeugen haben sich spätestens bei Beginn der Wahlhandlung im Wahllokal einzufinden und dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes die Vollmacht vorzuweisen, die ihnen in ihrer Funktion als Wahlzeugen von der Wählergruppe ausgestellt wurde und die die Unterschrift des Vertreters des Wahlvorschlages der betreffenden Wählergruppe zu tragen hatLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Als Wahlzeugen können außer wahlberechtigten Dienstnehmern auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich namhaft gemacht werden.

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