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(2) Die folgenden Organe sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden:
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(3) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(4) Die Landesregierung bestellt zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung einen rechtskundigen Bediensteten als Landesamtsdirektor. Dieser ist in allen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes für seine Amtsführung der Landesregierung verantwortlich.
(5) Inwieweit sich der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung geregelt.
(6) Die Landesregierung hat alljährlich dem Landtag einen Beschäftigungsrahmenplan vorzulegen. Der Beschäftigungsrahmenplan wird durch Beschluss des Landtages festgesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2007, 34/2009, 14/2013
(2) Die folgenden Organe sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden:
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(3) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(4) Die Landesregierung bestellt zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung einen rechtskundigen Bediensteten als Landesamtsdirektor. Dieser ist in allen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes für seine Amtsführung der Landesregierung verantwortlich.
(5) Inwieweit sich der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung geregelt.
(6) Die Landesregierung hat alljährlich dem Landtag einen Beschäftigungsrahmenplan vorzulegen. Der Beschäftigungsrahmenplan wird durch Beschluss des Landtages festgesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2007, 34/2009, 14/2013