§ 32 Oö. LB 1977 V (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 32

(1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 30 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 32

(1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 30 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.

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