§ 33 Oö. LB 1977 V (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 33

Kundmachung des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag (§ 11 Abs. 1) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich und den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber schriftlich mitzuteilen. LB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 33

Kundmachung des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag (§ 11 Abs. 1) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich und den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber schriftlich mitzuteilen. LB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.

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