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Kundmachung des Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag (§ 11 Abs. 1) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich und den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber schriftlich mitzuteilenOö. LB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.
Kundmachung des Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag (§ 11 Abs. 1) kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich und den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber schriftlich mitzuteilenOö. LB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.