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Anfechtung
(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Die im AbsOö. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tag der Kundmachung bzwLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission anzufechten, wenn die Wahl
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Anfechtung
(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Die im AbsOö. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tag der Kundmachung bzwLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission anzufechten, wenn die Wahl
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