§ 36 Oö. LB 1977 V (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 36

Vereinfachtes Wahlverfahren

(1) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahlgrundsätze (§ 4) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 durchzuführenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Dienstnehmer. Ein weiterer wahlberechtigter Dienstnehmer ist als Ersatzmitglied zu wählen. Im übrigen sind § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 2, sowie die §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden. § 18 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Wahlvorstand hat nach der Erstellung der Wählerliste den Wahlort und den Wahltag mit genauer Angabe des Beginns der Wahlhandlung zu bestimmen und durch Anschlag einer vereinfachten Wahlkundmachung im Betrieb (§ 11 Abs. 1) die Wahl auszuschreiben. Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß der Tag der Stimmabgabe binnen zwei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung stattfindet.

(4) Der Einbringung von Wahlvorschlägen (§ 20) bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge eingebracht, so sind auf diese die Bestimmungen der §§ 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.

(5) Wurden Wahlvorschläge eingebracht (Abs. 4), so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die §§ 22 bis 25, § 26 Abs. 1 und 2 und § 30 sinngemäß.

(6) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jeden wählbaren Dienstnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden. Für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jener Wahlwerber, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlwerber die Mehrheit, so sind unmittelbar anschließend die einzelnen Wahlgänge neu durchzuführen. In jedem Wahlgang der zweiten Wahl können Stimmen gültig nur für jene beiden Wahlwerber abgegeben werden, die in dem betreffenden Wahlgang der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die §§ 22, 24, 25 und § 26 Abs. 2 sinngemäß.

(7) Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind die §§ 31 bis 35 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 36

Vereinfachtes Wahlverfahren

(1) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahlgrundsätze (§ 4) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 durchzuführenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Dienstnehmer. Ein weiterer wahlberechtigter Dienstnehmer ist als Ersatzmitglied zu wählen. Im übrigen sind § 9 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 2, sowie die §§ 13 bis 15 sinngemäß anzuwenden. § 18 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Wahlvorstand hat nach der Erstellung der Wählerliste den Wahlort und den Wahltag mit genauer Angabe des Beginns der Wahlhandlung zu bestimmen und durch Anschlag einer vereinfachten Wahlkundmachung im Betrieb (§ 11 Abs. 1) die Wahl auszuschreiben. Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß der Tag der Stimmabgabe binnen zwei Wochen nach dem Tag der Ausschreibung stattfindet.

(4) Der Einbringung von Wahlvorschlägen (§ 20) bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge eingebracht, so sind auf diese die Bestimmungen der §§ 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.

(5) Wurden Wahlvorschläge eingebracht (Abs. 4), so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die §§ 22 bis 25, § 26 Abs. 1 und 2 und § 30 sinngemäß.

(6) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jeden wählbaren Dienstnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden. Für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jener Wahlwerber, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlwerber die Mehrheit, so sind unmittelbar anschließend die einzelnen Wahlgänge neu durchzuführen. In jedem Wahlgang der zweiten Wahl können Stimmen gültig nur für jene beiden Wahlwerber abgegeben werden, die in dem betreffenden Wahlgang der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die §§ 22, 24, 25 und § 26 Abs. 2 sinngemäß.

(7) Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind die §§ 31 bis 35 sinngemäß anzuwenden.

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