§ 38 Oö. LB 1977 V (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 38

Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu 1000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern; die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Unternehmen mit mehr als 1000 Dienstnehmern für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5000 Dienstnehmern für je weitere 1000 Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 bzwLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. 1000 werden für voll gerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung in den Betrieben des Unternehmens beschäftigten Dienstnehmer. Im übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 38

Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu 1000 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern; die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Unternehmen mit mehr als 1000 Dienstnehmern für je weitere 500 Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als 5000 Dienstnehmern für je weitere 1000 Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 500 bzwLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. 1000 werden für voll gerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung in den Betrieben des Unternehmens beschäftigten Dienstnehmer. Im übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

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