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Wahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte geheim und, sofern im AbsOö. 4 nicht anderes bestimmt ist, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Jedem wahlberechtigten Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl in dem betreffenden Betrieb (Dienstnehmergruppe) wahlberechtigten Dienstnehmer, geteilt durch die Zahl der Gewählten, entspricht.
(3) Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postweg, zu erfolgen.
(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Zentralbetriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Wahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte geheim und, sofern im AbsOö. 4 nicht anderes bestimmt ist, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Jedem wahlberechtigten Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl in dem betreffenden Betrieb (Dienstnehmergruppe) wahlberechtigten Dienstnehmer, geteilt durch die Zahl der Gewählten, entspricht.
(3) Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postweg, zu erfolgen.
(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Zentralbetriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.