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(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, die Regierungsmitglieder über alle Gegenstände ihres Geschäftsbereiches zu befragen. Der Befragte hat binnen vierdrei Wochen schriftlich oder mündlich zu antworten oder die Nichtbeantwortung in gleicher Weise zu begründen. Bei dringlichen Anfragen, die von wenigstens drei Abgeordneten unterzeichnet sein müssen, verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen, es sei denn, dem Befragten wäre die Einhaltung dieser Frist infolge Krankheit oder im Hinblick auf die Art oder den Umfang der Anfrage nicht möglich.
(2) Anfragen gemäß Abs. 1 werden vom Präsidenten unverzüglich an den Befragten weitergeleitet.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007
(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, die Regierungsmitglieder über alle Gegenstände ihres Geschäftsbereiches zu befragen. Der Befragte hat binnen vierdrei Wochen schriftlich oder mündlich zu antworten oder die Nichtbeantwortung in gleicher Weise zu begründen. Bei dringlichen Anfragen, die von wenigstens drei Abgeordneten unterzeichnet sein müssen, verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen, es sei denn, dem Befragten wäre die Einhaltung dieser Frist infolge Krankheit oder im Hinblick auf die Art oder den Umfang der Anfrage nicht möglich.
(2) Anfragen gemäß Abs. 1 werden vom Präsidenten unverzüglich an den Befragten weitergeleitet.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007