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Vorbereitung der Wahl
(1) Der Obmann jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer bekanntzugeben.
(2) Die dem Wahlvorstand gemäß AbsOö. 1 übermittelten Listen gelten als WählerlisteLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.
Vorbereitung der Wahl
(1) Der Obmann jedes im Unternehmen bestellten Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer bekanntzugeben.
(2) Die dem Wahlvorstand gemäß AbsOö. 1 übermittelten Listen gelten als WählerlisteLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen.