§ 45 Oö. LB 1977 V (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 45

Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (§ 42) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Wahltag sowie der Wahlort sind den Obmännern aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, wobei zwischen dieser Mitteilung und dem Wahltag mindestens zwei Wochen liegen müssenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. Der Obmann jedes Betriebsrates hat den Wahltag und Wahlort den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 45

Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (§ 42) vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Der Wahltag sowie der Wahlort sind den Obmännern aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, wobei zwischen dieser Mitteilung und dem Wahltag mindestens zwei Wochen liegen müssenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. Der Obmann jedes Betriebsrates hat den Wahltag und Wahlort den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben.

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