§ 46 Oö. LB 1977 V (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratswahlordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 46

Wahlvorschläge

(1) Gruppen von Betriebsratsmitgliedern, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu überreichen, der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens drei wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern unterschrieben sein, die nicht dem gleichen Betriebsrat angehören müssen. Betriebsratsmitglieder mehrerer oder aller Betriebe des Unternehmens können einen gemeinsamen Wahlvorschlag überreichenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. Der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages gilt als dessen Vertreter.

(3) Der Wahlvorschlag soll doppelt so viele Wahlwerber enthalten, als Mitglieder in den Zentralbetriebsrat zu wählen sind.

(4) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe im Zentralbetriebsrat Bedacht genommen werden.

(5) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden. Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

(6) Auf die Zulassung der Wahlvorschläge findet § 21 Abs. 1 bis 4 sinngemäß Anwendung. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich den Obmännern aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsratsobmänner haben diese Mitteilung des Wahlvorstandes zur Einsicht für alle Mitglieder des Betriebsrates aufzulegen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 46

Wahlvorschläge

(1) Gruppen von Betriebsratsmitgliedern, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu überreichen, der den Empfang unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens drei wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern unterschrieben sein, die nicht dem gleichen Betriebsrat angehören müssen. Betriebsratsmitglieder mehrerer oder aller Betriebe des Unternehmens können einen gemeinsamen Wahlvorschlag überreichenLB 1977 V seit 31.12.2019 weggefallen. Der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages gilt als dessen Vertreter.

(3) Der Wahlvorschlag soll doppelt so viele Wahlwerber enthalten, als Mitglieder in den Zentralbetriebsrat zu wählen sind.

(4) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe im Zentralbetriebsrat Bedacht genommen werden.

(5) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden. Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

(6) Auf die Zulassung der Wahlvorschläge findet § 21 Abs. 1 bis 4 sinngemäß Anwendung. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich den Obmännern aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsratsobmänner haben diese Mitteilung des Wahlvorstandes zur Einsicht für alle Mitglieder des Betriebsrates aufzulegen.

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