§ 36 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 33 § 36 K-LAOgekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach § 33 Abs. 1, 4 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet seit 09.08.2021 weggefallen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 33 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 33 Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 03.08.2018 bis 09.08.2021
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 33 § 36 K-LAOgekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach § 33 Abs. 1, 4 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet seit 09.08.2021 weggefallen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 33 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 33 Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.

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