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(2) Dem Landes-Rechnungshof obliegt für den Bereich des Landes die Prüfung der Gebarung
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(3) Wurden einer Unternehmung oder Einrichtung aus Landesmitteln eine Förderung gewährt oder Kostenersätze oder Entgelte für Leistungen gezahlt, die die Unternehmung oder Einrichtung im öffentlichen Interesse an Dritte erbringt, so kann der Landes-Rechnungshof die widmungsgemäße Verwendung dieser Mittel prüfen, wenn das Land sich die Prüfung durch Vertrag vorbehalten hat. Er kann in einem solchen Fall die gesamte Gebarung der Unternehmung oder Einrichtung prüfen, wenn das Land sich durch Vertrag eine Prüfung in diesem Umfang vorbehalten hat.
(4) Dem Landes-Rechnungshof obliegt für den Bereich der Gemeinden die Prüfung der Gebarung
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(5) Soweit ein Verlangen nach Art. 67a Abs. 3 gestellt wurde, obliegt dem Landes-Rechnungshof auch die Prüfung der Gebarung bestimmter Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern sowie von mit ihnen organisatorisch verknüpften Stiftungen, Fonds und Anstalten und von Unternehmungen, die von der Gemeinde beherrscht werden, und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln der Gemeinde.
(6) Die der Prüfung unterliegenden Stellen haben dem Landes-Rechnungshof in Ausübung und zum Zweck seiner Prüfungstätigkeit auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Dokumente zu übermitteln und Einschauhandlungen zu ermöglichen. Die Prüfungsorgane sind berechtigt, mit den geprüften Stellen unmittelbar zu verkehren.
*) Fassung LGBl.Nr. 86/2012, 3/2022
(2) Dem Landes-Rechnungshof obliegt für den Bereich des Landes die Prüfung der Gebarung
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(3) Wurden einer Unternehmung oder Einrichtung aus Landesmitteln eine Förderung gewährt oder Kostenersätze oder Entgelte für Leistungen gezahlt, die die Unternehmung oder Einrichtung im öffentlichen Interesse an Dritte erbringt, so kann der Landes-Rechnungshof die widmungsgemäße Verwendung dieser Mittel prüfen, wenn das Land sich die Prüfung durch Vertrag vorbehalten hat. Er kann in einem solchen Fall die gesamte Gebarung der Unternehmung oder Einrichtung prüfen, wenn das Land sich durch Vertrag eine Prüfung in diesem Umfang vorbehalten hat.
(4) Dem Landes-Rechnungshof obliegt für den Bereich der Gemeinden die Prüfung der Gebarung
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(5) Soweit ein Verlangen nach Art. 67a Abs. 3 gestellt wurde, obliegt dem Landes-Rechnungshof auch die Prüfung der Gebarung bestimmter Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern sowie von mit ihnen organisatorisch verknüpften Stiftungen, Fonds und Anstalten und von Unternehmungen, die von der Gemeinde beherrscht werden, und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln der Gemeinde.
(6) Die der Prüfung unterliegenden Stellen haben dem Landes-Rechnungshof in Ausübung und zum Zweck seiner Prüfungstätigkeit auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Dokumente zu übermitteln und Einschauhandlungen zu ermöglichen. Die Prüfungsorgane sind berechtigt, mit den geprüften Stellen unmittelbar zu verkehren.
*) Fassung LGBl.Nr. 86/2012, 3/2022