§ 37 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 33 Abs. 1§ 37 K-LAO), Verschuldensgrad (§ 33 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 33 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt seit 09.08.2021 weggefallen. Für die Anspruchsdauer gelten jedoch die Bestimmungen des § 33 dieses Gesetzes anstelle anderer Regelungen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 33 Abs. 1§ 37 K-LAO), Verschuldensgrad (§ 33 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 33 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt seit 09.08.2021 weggefallen. Für die Anspruchsdauer gelten jedoch die Bestimmungen des § 33 dieses Gesetzes anstelle anderer Regelungen.

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