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(1) Die Organisation der Gemeindeverwaltung wird durch Gesetz geregelt.
(2) Die Gemeindevertretungen werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Wahltag ist von der Landesregierung so festzusetzen, dass er nicht mehr als einen Monat vor und nicht mehr als einen Monat nach dem Wahltag der letzten allgemeinen Gemeindevertretungswahlen vor fünf Jahren liegt.
(3) Wenn für die Wahl der Gemeindevertretung keine Wahlvorschläge eingebracht werden, so gelten jene Personen als gewählt, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.
(4) Der Bürgermeister wird von den in der Gemeinde Wahlberechtigten unmittelbar gewählt. Dies gilt nicht, wenn für die Wahl der Gemeindevertretung oder die Wahl des Bürgermeisters keine Wahlvorschläge eingebracht werden oder wenn nach Ablauf von drei Jahren nach der allgemeinen Wahl eine Nachwahl des Bürgermeisters durchzuführen ist. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass der Bürgermeister auch dann von der Gemeindevertretung gewählt wird, wenn die unmittelbare Wahl sonst nicht möglich oder aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig wäre.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2008, 21/2021
(1) Die Organisation der Gemeindeverwaltung wird durch Gesetz geregelt.
(2) Die Gemeindevertretungen werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Wahltag ist von der Landesregierung so festzusetzen, dass er nicht mehr als einen Monat vor und nicht mehr als einen Monat nach dem Wahltag der letzten allgemeinen Gemeindevertretungswahlen vor fünf Jahren liegt.
(3) Wenn für die Wahl der Gemeindevertretung keine Wahlvorschläge eingebracht werden, so gelten jene Personen als gewählt, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.
(4) Der Bürgermeister wird von den in der Gemeinde Wahlberechtigten unmittelbar gewählt. Dies gilt nicht, wenn für die Wahl der Gemeindevertretung oder die Wahl des Bürgermeisters keine Wahlvorschläge eingebracht werden oder wenn nach Ablauf von drei Jahren nach der allgemeinen Wahl eine Nachwahl des Bürgermeisters durchzuführen ist. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass der Bürgermeister auch dann von der Gemeindevertretung gewählt wird, wenn die unmittelbare Wahl sonst nicht möglich oder aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig wäre.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2008, 21/2021