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(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz einen Monat vor dem in § 38 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1, dritter Satz, vorgesehenen Zeitpunkt endet.
(3) Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 124 Abs. 1, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 124 Abs. 1, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz einen Monat vor dem in § 38 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1, dritter Satz, vorgesehenen Zeitpunkt endet.
(3) Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 124 Abs. 1, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 124 Abs. 1, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.