§ 4 Oö. LB 1977 V2 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 4

Einberufung einer außerordentlichen

Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Verlangen auf Abhaltung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß § 117 Abs. 2 des Gesetzes an den Betriebsrat (Betriebsausschuß) gestellt werden, sind schriftlich an den Betriebsratsobmann (Obmann des Betriebsausschusses) zu richtenLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 4

Einberufung einer außerordentlichen

Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

Verlangen auf Abhaltung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß § 117 Abs. 2 des Gesetzes an den Betriebsrat (Betriebsausschuß) gestellt werden, sind schriftlich an den Betriebsratsobmann (Obmann des Betriebsausschusses) zu richtenLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.

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