Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Einberufung einer außerordentlichen
Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
Verlangen auf Abhaltung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß § 117 AbsOö. 2 des Gesetzes an den Betriebsrat (Betriebsausschuß) gestellt werden, sind schriftlich an den Betriebsratsobmann (Obmann des Betriebsausschusses) zu richtenLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.
Einberufung einer außerordentlichen
Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
Verlangen auf Abhaltung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß § 117 AbsOö. 2 des Gesetzes an den Betriebsrat (Betriebsausschuß) gestellt werden, sind schriftlich an den Betriebsratsobmann (Obmann des Betriebsausschusses) zu richtenLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.