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Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen
Interessenvertretungen
(1) Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen (Teilversammlungen) sind nicht öffentlich.
(2) Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sind berechtigt, zu allen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen (Teilversammlungen) Vertreter zu entsendenOö. Sie sind von der Einberufung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters möglich istLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Der Einberufer hat ferner den Betriebsinhaber rechtzeitig von der beabsichtigten Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung im Betrieb oder während der Arbeitszeit in Kenntnis zu setzen. Wird der Betriebsinhaber zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung eingeladen, so ist ihm auch die Tagesordnung bekanntzugeben. Soll sich seine Teilnahme nur auf einzelne Tagesordnungspunkte beziehen, so ist ausdrücklich in der Einladung darauf hinzuweisen.
Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen
Interessenvertretungen
(1) Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen (Teilversammlungen) sind nicht öffentlich.
(2) Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sind berechtigt, zu allen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen (Teilversammlungen) Vertreter zu entsendenOö. Sie sind von der Einberufung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung eines Vertreters möglich istLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Der Einberufer hat ferner den Betriebsinhaber rechtzeitig von der beabsichtigten Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung im Betrieb oder während der Arbeitszeit in Kenntnis zu setzen. Wird der Betriebsinhaber zur Teilnahme an einer Betriebsversammlung eingeladen, so ist ihm auch die Tagesordnung bekanntzugeben. Soll sich seine Teilnahme nur auf einzelne Tagesordnungspunkte beziehen, so ist ausdrücklich in der Einladung darauf hinzuweisen.