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Der Obmann hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 12) dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sowie der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates kundzumachenOö. Das gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner BetriebsratsfunktionäreLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.
Der Obmann hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder (§ 12) dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich sowie der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates kundzumachenOö. Das gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner BetriebsratsfunktionäreLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.