§ 12 Oö. LB 1977 V2 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 12

Ersatzmitglieder

(1) Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag. Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt (§ 132 ZLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. 3 des Gesetzes), so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Verzichtet ein Ersatzmitglied oder verzichten mehrere Ersatzmitglieder zugleich zugunsten eines nachgereihten Ersatzmitgliedes auf das Nachrücken, so bleiben sie weiterhin als Ersatzmitglieder in der ursprünglichen Reihung. Eine solche Verzichtserklärung ist dem Betriebsratsobmann schriftlich bekanntzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 12

Ersatzmitglieder

(1) Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag. Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt (§ 132 ZLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. 3 des Gesetzes), so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Verzichtet ein Ersatzmitglied oder verzichten mehrere Ersatzmitglieder zugleich zugunsten eines nachgereihten Ersatzmitgliedes auf das Nachrücken, so bleiben sie weiterhin als Ersatzmitglieder in der ursprünglichen Reihung. Eine solche Verzichtserklärung ist dem Betriebsratsobmann schriftlich bekanntzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden.

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