§ 13 Oö. LB 1977 V2 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 13

Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

(1) Die Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§§ 135 und 136 des Gesetzes) gewählt.

(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn

1.

die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung eines Funktionärs beschließt;

2.

ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;

3.

die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt.

(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder LB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 13

Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates

(1) Die Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§§ 135 und 136 des Gesetzes) gewählt.

(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn

1.

die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Enthebung eines Funktionärs beschließt;

2.

ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;

3.

die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Betriebsrat erlischt.

(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder LB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.

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