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Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates
(1) Die Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§§ 135 und 136 des Gesetzes) gewähltOö.
(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
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(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder LB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.
Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates
(1) Die Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§§ 135 und 136 des Gesetzes) gewähltOö.
(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
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(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder LB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.