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Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß § 15 Abs. 1 und § 16 sind nicht öffentlichOö. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werdenLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen. Über den Verlauf der Sitzungen sind Niederschriften zu führen, die von allen Anwesenden zu unterfertigen sind.
Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß § 15 Abs. 1 und § 16 sind nicht öffentlichOö. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werdenLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen. Über den Verlauf der Sitzungen sind Niederschriften zu führen, die von allen Anwesenden zu unterfertigen sind.