§ 18 Oö. LB 1977 V2 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977 (V)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 18

Autonome Geschäftsordnung

(1) Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Betriebsrates erforderlichLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:

1.

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß den §§ 15 und 16;

2.

die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsobmannes und die Reihenfolge der Stellvertretung;

3.

die Beteiligung sämtlicher Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;

4.

die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse des Betriebsrates;

5.

zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen des Betriebsrates;

6.

Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrates;

7.

die Beiziehung von nicht dem Betriebsrat angehörenden Personen zu Betriebsratssitzungen;

8.

die Protokollführung.

(3) Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) zur Einsicht aufzulegen.

(4) Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 18

Autonome Geschäftsordnung

(1) Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Betriebsrates erforderlichLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:

1.

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen gemäß den §§ 15 und 16;

2.

die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsobmannes und die Reihenfolge der Stellvertretung;

3.

die Beteiligung sämtlicher Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung bestimmter Befugnisse;

4.

die Festlegung strengerer Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse des Betriebsrates;

5.

zusätzliche Vorschriften über die Art der Bekanntmachungen des Betriebsrates;

6.

Zeit und Ort der regelmäßigen Sitzungen des Betriebsrates;

7.

die Beiziehung von nicht dem Betriebsrat angehörenden Personen zu Betriebsratssitzungen;

8.

die Protokollführung.

(3) Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergruppe) zur Einsicht aufzulegen.

(4) Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten