§ 20 Oö. LB 1977 V2 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 20

Bekanntmachungen des Betriebsrates

(1) Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Dienstnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1), durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen.

(2) Alle schriftlichen Bekanntmachungen des Betriebsrates sind vom Obmann (Stellvertreter) und vom Schriftführer zu zeichnen LB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 20

Bekanntmachungen des Betriebsrates

(1) Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Dienstnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates (§ 1 Abs. 1), durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen.

(2) Alle schriftlichen Bekanntmachungen des Betriebsrates sind vom Obmann (Stellvertreter) und vom Schriftführer zu zeichnen LB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.

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