§ 25 Oö. LB 1977 V2 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 25

Beschlußfassung

(1) Die Betriebsräteversammlung ist, soweit Abs. 2 und § 26 nicht anderes bestimmen, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte anwesend istLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. Ist beim Beginn der Betriebsräteversammlung weniger als die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder anwesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

(2) Im übrigen sind auf die Betriebsräteversammlung § 5 Abs. 4, 5 und 7 sowie § 9 sinngemäß anzuwenden. § 5 Abs. 8 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Ausfertigung der Niederschrift jedem Betriebsratsobmann zu übersenden ist, der sie zur Einsichtnahme für die Betriebsratsmitglieder aufzulegen hat.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 25

Beschlußfassung

(1) Die Betriebsräteversammlung ist, soweit Abs. 2 und § 26 nicht anderes bestimmen, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte anwesend istLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. Ist beim Beginn der Betriebsräteversammlung weniger als die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder anwesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

(2) Im übrigen sind auf die Betriebsräteversammlung § 5 Abs. 4, 5 und 7 sowie § 9 sinngemäß anzuwenden. § 5 Abs. 8 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Ausfertigung der Niederschrift jedem Betriebsratsobmann zu übersenden ist, der sie zur Einsichtnahme für die Betriebsratsmitglieder aufzulegen hat.

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