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(1) Erreicht der Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nicht, so gilt er als abgelehntOö. Erreicht der Antrag hingegen die erforderliche Mehrheit, so ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch den Vorsitzenden (§ 26 Abs. 8) die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beendetLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Hat die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschlossen, so ist in der gleichen Versammlung der Wahlvorstand für die Wahl des neuen Zentralbetriebsrates zu bestellen. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einberufung (§ 24 Abs. 3) der Betriebsräteversammlung zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates hinzuweisen.
(3) Die Enthebung des Zentralbetriebsrates hat der Betriebsratsobmann, der in der Betriebsräteversammlung den Vorsitz geführt hat, allen Betriebsräten, der Unternehmensleitung, den zuständigen überbetrieblichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer sowie den Einigungskommissionen, die von der Wahl des Zentralbetriebsrates zu verständigen waren, bekanntzugeben.
(1) Erreicht der Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nicht, so gilt er als abgelehntOö. Erreicht der Antrag hingegen die erforderliche Mehrheit, so ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch den Vorsitzenden (§ 26 Abs. 8) die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beendetLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Hat die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschlossen, so ist in der gleichen Versammlung der Wahlvorstand für die Wahl des neuen Zentralbetriebsrates zu bestellen. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einberufung (§ 24 Abs. 3) der Betriebsräteversammlung zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates hinzuweisen.
(3) Die Enthebung des Zentralbetriebsrates hat der Betriebsratsobmann, der in der Betriebsräteversammlung den Vorsitz geführt hat, allen Betriebsräten, der Unternehmensleitung, den zuständigen überbetrieblichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer sowie den Einigungskommissionen, die von der Wahl des Zentralbetriebsrates zu verständigen waren, bekanntzugeben.