§ 28 Oö. LB 1977 V2 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
5§ 28 . ABSCHNITT

Zentralbetriebsrat

§ 28

Konstituierung

(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des gewählten Zentralbetriebsrates hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses an Hand der ihm vom Wahlvorstand übermittelten Unterlagen die anderen gewählten Mitglieder zur Wahl der Funktionäre des Zentralbetriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufenLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Einberufung ist so zeitgerecht vorzunehmen, daß alle Mitglieder des gewählten Zentralbetriebsrates der Einberufung Folge leisten können. Im übrigen sind § 10 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 13 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Obmann des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen gewählten Betriebsräten bekanntzugeben hat, die für den Anschlag in ihrem Betrieb zu sorgen haben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
5§ 28 . ABSCHNITT

Zentralbetriebsrat

§ 28

Konstituierung

(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des gewählten Zentralbetriebsrates hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses an Hand der ihm vom Wahlvorstand übermittelten Unterlagen die anderen gewählten Mitglieder zur Wahl der Funktionäre des Zentralbetriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufenLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. Die Einberufung ist so zeitgerecht vorzunehmen, daß alle Mitglieder des gewählten Zentralbetriebsrates der Einberufung Folge leisten können. Im übrigen sind § 10 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie § 13 sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Bekanntgabe des Ergebnisses der konstituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Obmann des Zentralbetriebsrates das Ergebnis auch allen im Unternehmen gewählten Betriebsräten bekanntzugeben hat, die für den Anschlag in ihrem Betrieb zu sorgen haben.

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