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Geschäftsführung
(1) Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind, soweit AbsOö. 2 nicht anderes bestimmt, die §§ 14 bis 19 und § 21 sinngemäß anzuwendenLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Zentralbetriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung einer Sitzung tunlichst eine Woche vorher zu verständigen. Der Ort, an dem die Sitzungen in der Regel stattzufinden haben, kann in der Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates festgelegt werden.
(3) Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates ist § 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bekanntmachungen auch den Betriebsratsobmännern mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebsrat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachungen auch durch die Betriebsratsobmänner für den Bereich ihrer Betriebe durchführen lassen.
Geschäftsführung
(1) Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind, soweit AbsOö. 2 nicht anderes bestimmt, die §§ 14 bis 19 und § 21 sinngemäß anzuwendenLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Zentralbetriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung einer Sitzung tunlichst eine Woche vorher zu verständigen. Der Ort, an dem die Sitzungen in der Regel stattzufinden haben, kann in der Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates festgelegt werden.
(3) Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates ist § 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bekanntmachungen auch den Betriebsratsobmännern mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebsrat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachungen auch durch die Betriebsratsobmänner für den Bereich ihrer Betriebe durchführen lassen.