§ 33 Oö. LB 1977 V2 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 33

Erweiterte Bildungsfreistellung

Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 191 des Gesetzes ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholenLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. Im übrigen findet § 32 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Antrag an die zuständige Einigungskommission gemäß § 32 Abs. 7 nur vom Betriebsrat gestellt werden kann.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 33

Erweiterte Bildungsfreistellung

Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 191 des Gesetzes ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholenLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. Im übrigen findet § 32 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Antrag an die zuständige Einigungskommission gemäß § 32 Abs. 7 nur vom Betriebsrat gestellt werden kann.

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