§ 35 Oö. LB 1977 V2 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
2§ 35 . HAUPTSTÜCK

Befugnisse der Dienstnehmerschaft

1LB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. ABSCHNITT

Organzuständigkeit

§ 35

Betriebsrat

(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.

(2) Der Betriebsrat kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung zu übertragen. Dem Betriebsinhaber sind diese Beschlüsse umgehend schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit der Verständigung des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit. Die Übertragung gilt, sofern sie nicht befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates. Vor Abschluß einer in Behandlung stehenden Angelegenheit kann die Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst jederzeit vom Betriebsrat widerrufen werden; sie bedarf zur Rechtswirksamkeit der Verständigung des Betriebsinhabers.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
2§ 35 . HAUPTSTÜCK

Befugnisse der Dienstnehmerschaft

1LB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. ABSCHNITT

Organzuständigkeit

§ 35

Betriebsrat

(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.

(2) Der Betriebsrat kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung zu übertragen. Dem Betriebsinhaber sind diese Beschlüsse umgehend schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit der Verständigung des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit. Die Übertragung gilt, sofern sie nicht befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates. Vor Abschluß einer in Behandlung stehenden Angelegenheit kann die Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst jederzeit vom Betriebsrat widerrufen werden; sie bedarf zur Rechtswirksamkeit der Verständigung des Betriebsinhabers.

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