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Betriebsausschuß
(1) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:
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(2) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werdenOö.
(3) Im übrigen ist § 35 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden LB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.
Betriebsausschuß
(1) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:
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(2) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werdenOö.
(3) Im übrigen ist § 35 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden LB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.