§ 36 Oö. LB 1977 V2 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977 (V)

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 36

Betriebsausschuß

(1) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 166 des Gesetzes);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 182 des Gesetzes);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß dem § 183 und dem § 184 des Gesetzes;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind,

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 163 des Gesetzes);

b)

Recht auf Intervention (§ 164 des Gesetzes);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 165 des Gesetzes);

d)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 168 und 169 des Gesetzes).

(2) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.

(3) Im übrigen ist § 35 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden LB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 36

Betriebsausschuß

(1) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 166 des Gesetzes);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 182 des Gesetzes);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß dem § 183 und dem § 184 des Gesetzes;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind,

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vorschriften (§ 163 des Gesetzes);

b)

Recht auf Intervention (§ 164 des Gesetzes);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 165 des Gesetzes);

d)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 168 und 169 des Gesetzes).

(2) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.

(3) Im übrigen ist § 35 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden LB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten