§ 37 Oö. LB 1977 V2 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 37

Gemeinsamer Betriebsrat

In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 114 Abs. 5 des Gesetzes) errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 35 Abs. 1 als auch jene gemäß § 36 Abs. 1 ausgeübtLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 37

Gemeinsamer Betriebsrat

In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 114 Abs. 5 des Gesetzes) errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 35 Abs. 1 als auch jene gemäß § 36 Abs. 1 ausgeübtLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.

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