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Gemeinsamer Betriebsrat
In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 114 AbsOö. 5 des Gesetzes) errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 35 Abs. 1 als auch jene gemäß § 36 Abs. 1 ausgeübtLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.
Gemeinsamer Betriebsrat
In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 114 AbsOö. 5 des Gesetzes) errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 35 Abs. 1 als auch jene gemäß § 36 Abs. 1 ausgeübtLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.