§ 38 Oö. LB 1977 V2 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 38

Zentralbetriebsrat

(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 184 des Gesetzes;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren,

a)

Recht auf Intervention (§ 164 des Gesetzes);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 165 des Gesetzes);

c)

Beratungsrecht (§ 166 des Gesetzes);

d)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 168 und 169 des Gesetzes);

e)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 182 des Gesetzes);

f)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 183 des Gesetzes).

(2) Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuß) in Kenntnis zu setzen. LB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 38

Zentralbetriebsrat

(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 184 des Gesetzes;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren,

a)

Recht auf Intervention (§ 164 des Gesetzes);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 165 des Gesetzes);

c)

Beratungsrecht (§ 166 des Gesetzes);

d)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 168 und 169 des Gesetzes);

e)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 182 des Gesetzes);

f)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 183 des Gesetzes).

(2) Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuß) in Kenntnis zu setzen. LB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.

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