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Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der
Dienstnehmer
(1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 167 des Gesetzes) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellenOö. Der Betriebsrat hat der Betriebsversammlung von der Errichtung dieser Einrichtungen zu berichtenLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§ 16) beauftragen.
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der
Dienstnehmer
(1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 167 des Gesetzes) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellenOö. Der Betriebsrat hat der Betriebsversammlung von der Errichtung dieser Einrichtungen zu berichtenLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§ 16) beauftragen.