§ 41 Oö. LB 1977 V2 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 41

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen

Berufsausbildung und Schulung

Die Art und der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Betriebsrates vereinbart werden bei der Erstellung von Richtlinien über

1.

die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilder);

2.

die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;

3.

die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 8 Abs. 3 der O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967, LGBl. Nr. 53, erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;

4.

die Auswahl von Dienstnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;

5.

den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;

6.

den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen.

LB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 41

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen

Berufsausbildung und Schulung

Die Art und der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Betriebsrates vereinbart werden bei der Erstellung von Richtlinien über

1.

die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilder);

2.

die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;

3.

die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 8 Abs. 3 der O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967, LGBl. Nr. 53, erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;

4.

die Auswahl von Dienstnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;

5.

den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;

6.

den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen.

LB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen.

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