§ 45 Oö. LB 1977 V2 (weggefallen)

Oö. Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung 1977 (V)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 45

Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

Die Übermittlung der Bilanzabschrift durch den Betriebsinhaber hat auch ohne ausdrückliches Verlangen des Betriebsrates zu erfolgen. Wird die Bilanz an die Steuerbehörde nicht zu dem hiefür vorgesehenen allgemeinen Termin vorgelegt, so hat der Betriebsinhaber hievon Mitteilung zu machen und den voraussichtlichen Vorlagetermin bekanntzugebenLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres, so hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat vorerst andere vorhandene Berichte, wie Handelsbilanz, Zwischenbilanz zu übermitteln, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens hervorgeht.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 21.12.1977 bis 31.12.2019
§ 45

Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

Die Übermittlung der Bilanzabschrift durch den Betriebsinhaber hat auch ohne ausdrückliches Verlangen des Betriebsrates zu erfolgen. Wird die Bilanz an die Steuerbehörde nicht zu dem hiefür vorgesehenen allgemeinen Termin vorgelegt, so hat der Betriebsinhaber hievon Mitteilung zu machen und den voraussichtlichen Vorlagetermin bekanntzugebenLB 1977 V2 seit 31.12.2019 weggefallen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres, so hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat vorerst andere vorhandene Berichte, wie Handelsbilanz, Zwischenbilanz zu übermitteln, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens hervorgeht.

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