§ 1 Oö. WV 2012

Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Wohnbeihilfe kann der Hauptmieterin bzw. dem Hauptmieter einer Wohnung bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 23 ff. Oö. WFG 1993 auf Antrag gewährt werden.

(2) Eine unzumutbare Belastung gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 Oö. WFG 1993 liegt vor, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand (§ 3) den zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4) übersteigt.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann unter den im § 23 Abs. 2a Oö. WFG 1993 normierten Voraussetzungen Wohnbeihilfe auch bei Vorliegen von Untermietverträgen gewährt werden.

(4) Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnern kann die Wohnbeihilfe bei getrennten Wohnsitzen nur einer Person gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 114/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 106/2018)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2019

(1) Wohnbeihilfe kann der Hauptmieterin bzw. dem Hauptmieter einer Wohnung bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 23 ff. Oö. WFG 1993 auf Antrag gewährt werden.

(2) Eine unzumutbare Belastung gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 Oö. WFG 1993 liegt vor, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand (§ 3) den zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4) übersteigt.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann unter den im § 23 Abs. 2a Oö. WFG 1993 normierten Voraussetzungen Wohnbeihilfe auch bei Vorliegen von Untermietverträgen gewährt werden.

(4) Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnern kann die Wohnbeihilfe bei getrennten Wohnsitzen nur einer Person gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 114/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 106/2018)

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