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(1) Wohnbeihilfe kann der Hauptmieterin bzw. dem Hauptmieter einer Wohnung bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 23 ff. Oö. WFG 1993 auf Antrag gewährt werden.
(2) Eine unzumutbare Belastung gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 Oö. WFG 1993 liegt vor, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand (§ 3) den zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4) übersteigt.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann unter den im § 23 Abs. 2a Oö. WFG 1993 normierten Voraussetzungen Wohnbeihilfe auch bei Vorliegen von Untermietverträgen gewährt werden.
(4) Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnern kann die Wohnbeihilfe bei getrennten Wohnsitzen nur einer Person gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 114/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 106/2018) |
(1) Wohnbeihilfe kann der Hauptmieterin bzw. dem Hauptmieter einer Wohnung bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 23 ff. Oö. WFG 1993 auf Antrag gewährt werden.
(2) Eine unzumutbare Belastung gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 Oö. WFG 1993 liegt vor, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand (§ 3) den zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4) übersteigt.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann unter den im § 23 Abs. 2a Oö. WFG 1993 normierten Voraussetzungen Wohnbeihilfe auch bei Vorliegen von Untermietverträgen gewährt werden.
(4) Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnern kann die Wohnbeihilfe bei getrennten Wohnsitzen nur einer Person gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 114/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 106/2018) |