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(1) Die Wohnbeihilfe kann geändert, eingestellt oder rückgefordert werden, wenn sich die Voraussetzungen im Sinn des § 25 Oö. WFG 1993 erheblich geändert haben. Bei Wegfall einer für das Ausmaß des Leistungsanspruchs maßgebenden Voraussetzung ist die Wohnbeihilfe im Sinn des § 25 Oö. WFG 1993 einzustellen. Überbezüge und unberechtigt empfangene Leistungen sind beim Folgeansuchen in Abzug zu bringen bzw. zurückzufordern. (Anm.: LGBl.Nr. 74/2013, LGBl.Nr. 74/2013106/2018)
(2) Bei Geburt eines Kindes wird die Änderung des Leistungsanspruchs mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Geburt unmittelbar folgt.
(3) Verringert sich auf Grund eines Todesfalls in einem Zweipersonenhaushalt die angemessene Nutzfläche, so werden bei bestehenden Mietverträgen zur Bemessung der Wohnbeihilfe die Berechnungsgrundlagen gemäß § 3 so gewählt, wie sie vor dem Zeitpunkt des Todesfalls für die Berechnung der Wohnbeihilfe herangezogen wurden. Dies gilt nur, wenn die hinterbliebene Bewohnerin oder der hinterbliebene Bewohner das 70. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung vollendet hat.
(1) Die Wohnbeihilfe kann geändert, eingestellt oder rückgefordert werden, wenn sich die Voraussetzungen im Sinn des § 25 Oö. WFG 1993 erheblich geändert haben. Bei Wegfall einer für das Ausmaß des Leistungsanspruchs maßgebenden Voraussetzung ist die Wohnbeihilfe im Sinn des § 25 Oö. WFG 1993 einzustellen. Überbezüge und unberechtigt empfangene Leistungen sind beim Folgeansuchen in Abzug zu bringen bzw. zurückzufordern. (Anm.: LGBl.Nr. 74/2013, LGBl.Nr. 74/2013106/2018)
(2) Bei Geburt eines Kindes wird die Änderung des Leistungsanspruchs mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Geburt unmittelbar folgt.
(3) Verringert sich auf Grund eines Todesfalls in einem Zweipersonenhaushalt die angemessene Nutzfläche, so werden bei bestehenden Mietverträgen zur Bemessung der Wohnbeihilfe die Berechnungsgrundlagen gemäß § 3 so gewählt, wie sie vor dem Zeitpunkt des Todesfalls für die Berechnung der Wohnbeihilfe herangezogen wurden. Dies gilt nur, wenn die hinterbliebene Bewohnerin oder der hinterbliebene Bewohner das 70. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung vollendet hat.