§ 44d K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 44c Abs. 1 § 44d K-LAOoder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite) seit 09.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.12.2019 bis 09.08.2021
Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 44c Abs. 1 § 44d K-LAOoder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite) seit 09.08.2021 weggefallen.

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