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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 44f Abs. 3 statt oder der Klage des Dienstnehmers nach § 44g Abs. 2 nicht statt, kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt seit 09.08.2021 weggefallen.
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(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 44f Abs. 3 statt oder der Klage des Dienstnehmers nach § 44g Abs. 2 nicht statt, kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt seit 09.08.2021 weggefallen.