§ 1 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
I§ 1 . TEIL

Allgemeine Vorschriften

ABSCHNITT 1

§ 1

Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich

a)

auf die Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Dienstgeber, Bevollmächtigte, Beauftragte), in denen die in lit. b genannten Personen beschäftigt sind, auch dann, wenn nur familieneigene Arbeitskräfte ohne Vorliegen eines Dienstverhältnisses beschäftigt werden;

b)

auf alle Arbeiter und Angestellten (§ 1 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes) einschließlich der Lehrlinge (§ 5 der O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967, LGBl. Nr. 53), die in den der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion (§ 80 des Gesetzes) unterliegenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt sind, und auf die familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes: Ehegatte, Kinder und Kindeskinder, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, Eltern und Großeltern des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind).

(2) Zum Betrieb gehören auch außerhalb des Standortes gelegene ArbeitsstellenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Der im folgenden verwendete Begriff Dienstnehmer umfaßt auch die familieneigenen Arbeitskräfte.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
I§ 1 . TEIL

Allgemeine Vorschriften

ABSCHNITT 1

§ 1

Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich

a)

auf die Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Dienstgeber, Bevollmächtigte, Beauftragte), in denen die in lit. b genannten Personen beschäftigt sind, auch dann, wenn nur familieneigene Arbeitskräfte ohne Vorliegen eines Dienstverhältnisses beschäftigt werden;

b)

auf alle Arbeiter und Angestellten (§ 1 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes) einschließlich der Lehrlinge (§ 5 der O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967, LGBl. Nr. 53), die in den der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion (§ 80 des Gesetzes) unterliegenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt sind, und auf die familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes: Ehegatte, Kinder und Kindeskinder, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, Eltern und Großeltern des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind).

(2) Zum Betrieb gehören auch außerhalb des Standortes gelegene ArbeitsstellenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Der im folgenden verwendete Begriff Dienstnehmer umfaßt auch die familieneigenen Arbeitskräfte.

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