§ 3 Oö. LU2 (weggefallen)

Oö. Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 3

Pflichten der Dienstgeber

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, Arbeitsräume und sonstige Arbeitsstätten, Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, Wohn- und Aufenthaltsräume sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen und Gegenstände, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer dienen, auf ihre Kosten in einen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Zustand zu versetzen und in diesem zu erhalten.

(2) Die Dienstgeber haben die Dienstnehmer bei Neueinstellung auf besondere Unfallgefahren, soweit sie ihnen nicht bekannt sein müssen, durch Anleitung, Beaufsichtigung, Beschriftung oder Anbringung von Warntafeln aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren notwendigen Schutzmaßnahmen zu belehren; vor jeder erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit gesundheitsgefährlichen Stoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen ist eine gesonderte darauf abgestellte Belehrung zu erteilen. Solche Belehrungen sind nach Erfordernis zu wiederholenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Eine neuerliche Belehrung hat jedenfalls bei solchen Änderungen im Betrieb zu erfolgen, durch die eine vor der Änderung noch nicht gegebene Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Dienstnehmer hervorgerufen werden könnte.

(3) Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß bei ihnen ein schweres körperliches oder geistiges Gebrechen wie Fallsucht, Krämpfe, Schwindel und Bewußtseinstrübung usw. in dem Maße besteht, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt sind oder andere gefährden können, dürfen zu Arbeiten dieser Art nicht verwendet werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2019
§ 3

Pflichten der Dienstgeber

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, Arbeitsräume und sonstige Arbeitsstätten, Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, Wohn- und Aufenthaltsräume sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen und Gegenstände, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer dienen, auf ihre Kosten in einen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Zustand zu versetzen und in diesem zu erhalten.

(2) Die Dienstgeber haben die Dienstnehmer bei Neueinstellung auf besondere Unfallgefahren, soweit sie ihnen nicht bekannt sein müssen, durch Anleitung, Beaufsichtigung, Beschriftung oder Anbringung von Warntafeln aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren notwendigen Schutzmaßnahmen zu belehren; vor jeder erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit gesundheitsgefährlichen Stoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen ist eine gesonderte darauf abgestellte Belehrung zu erteilen. Solche Belehrungen sind nach Erfordernis zu wiederholenLU2 seit 31.12.2019 weggefallen. Eine neuerliche Belehrung hat jedenfalls bei solchen Änderungen im Betrieb zu erfolgen, durch die eine vor der Änderung noch nicht gegebene Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Dienstnehmer hervorgerufen werden könnte.

(3) Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß bei ihnen ein schweres körperliches oder geistiges Gebrechen wie Fallsucht, Krämpfe, Schwindel und Bewußtseinstrübung usw. in dem Maße besteht, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt sind oder andere gefährden können, dürfen zu Arbeiten dieser Art nicht verwendet werden.

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